Kündigungen und Sperrfristen sind im Arbeitsrecht Themen, die oft Unsicherheiten und Unklarheiten bewirken. Auf einige wichtige Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt, möchten wir in diesem Beitrag hinweisen.
Eine Sperrfrist für Kündigungen durch den Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters wird damit begründet, dass dieser durch die Krankheit (oder den Unfall) keine Möglichkeit hat, eine neue Stelle zu finden. Für eine gewisse Zeit greift parallel auch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, falls dieser wie sehr oft eine Taggeldversicherung abgeschlossen hat, gegebenenfalls bis zu 730 Tage lang (also 2 Jahre).
Für illoyale Mitarbeiter ist dies ein verlockendes Angebot, „nun ein bisschen auf krank zu machen“! Dass der jeweilige Hausarzt tendenziell auf die Aussagen seines Patienten abstellt und ihn darauf hin arbeitsunfähig schreibt, darf dem Arzt nicht als Gehilfenschaft zum Missbrauch angelastet werden. Als behandelnder Arzt hat dieser die Verantwortung für seinen Patienten und hat vom schlimmsten Fall auszugehen, will er keine Pflichtverletzung begehen.
In der gewissenhaften Ausübung seines Berufes kann er daher bei der kleinsten drohenden Gefahr, Schonung zu verordnen, sprich krank zu schreiben. Ein anderes Pflichtenheft hat der Arzt als Gutachter. Er ist nicht dem Wohlergehen des Patienten verpflichtet, sondern hat den medizinischen Sachverhalt abzuklären, welcher Grundlage für die Versicherungsleistungen bildet.
Hat der Arbeitgeber eine Taggeldversicherung, ist über die allgemeinen Versicherungsbestimmungen sichergestellt, dass sich der krankgeschriebene Mitarbeiter beim Vertrauensarzt der Versicherung einer Begutachtung unterziehen muss. Selbstverständlich hört dieser Arzt hierbei auch den Hausarzt, resp. lässt sich einen Bericht von ihm zustellen.
Taggeldversicherungen veranlassen ein solches Aufgebot in der Regel nach 2 bis 3 Monaten Arbeitsunfähigkeit, bei begründetem Verdacht von Missbrauch bereits früher. Nun, eine Begutachtung gegen den Willen des Betroffenen ist ein erheblicher Eingriff in die Privat- und Intimsphäre, welcher ohne Einverständnis nicht durchsetzbar ist. Ein Einverständnis ist daher bereits bei Vertragsschluss bei der Anstellung des Mitarbeiters von ihm schriftlich einzuholen.
Hinweis im Arbeitsvertrag
Dies braucht keine zusätzliche Unterschrift, sondern einen klaren und hervorgehobenen Hinweis im Arbeitsvertrag, dass der Akzept der Versicherungsbestimmungen der Taggeldversicherung Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Der Arbeitnehmer unterzeichnet mit dem Arbeitsvertrag im Weiteren, diese Versicherungsbestimmungen ausgehändigt bekommen zu haben (was dann natürlich auch gemacht werden muss).
Mit der Taggeldversicherung als Partner ist es sodann möglich, den mutmasslichen Betrüger durch einen Arzt mit Gutachtensauftrag untersuchen zu lassen. Falls der Arbeitgeber keine Taggeldversicherung hat, wird die Klausel, wonach er vom Mitarbeiter den Untersuch bei einem Arzt mit Gutachtensauftrag verlangen darf, direkt in den Vertrag aufgenommen. Dieser Arzt wird durch den Arbeitgeber bestimmt.
Sperrfristen in bestimmten Situationen
Sperrfristen sind eine spezielle im Obligationenrecht geregelte Art des Kündigungsschutzes (vgl. Kündigung zur Unzeit, Art. 336c OR). Ist ein Arbeitnehmer ganz oder teilweise durch Unfall oder Krankheit verhindert zu arbeiten, so kann ihm im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen nicht gekündigt werden. Würde trotzdem eine Kündigung ausgesprochen, wäre sie nichtig und nicht wirksam. Zusätzlich sind die Wehrpflichtigen während eines mindestens 12 Tage dauernden Einsatzes sowie vier Wochen vorher und nachher, sowie die Schwangeren während der ganzen Dauer der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft vor Kündigungen geschützt.
Interessant, dass Taggeldversicherungen bei begründetem Verdacht von Missbrauch bereits vor 2 bis 3 Monate handeln. Ich benötige Hilfe für Arbeitsrecht, da mein Arbeitgeber ein persönliches Problem mit mir hat. Am besten frage ich einen passenden Rechtsberater, was ich dagegen tun kann.