Dem Daten-, Persönlichkeits- und Arbeitsschutz wird im Arbeitsrecht zu wenig Beachtung geschenkt. Es gibt aber einige durchaus heikle und sensitive Bereiche, die man kennen und beachten sollte, um Konflikte und Gesetzesverstösse zu vermeiden.
Wo besteht bei Schwangerschaft gesetzlicher Schutz?
Schwangere Frauen und stillende Mütter sind seit der Revision des Arbeitsgesetzes (ArG) und des Erwerbsersatzgesetzes (EOG; Mutterschaftsversicherung) besser geschützt als vorher. Der gesetzliche Schutz besteht in drei Hauptbereichen: dem Kündigungsschutz, dem Gesundheitsschutz und der Lohnfortzahlungspflicht bei Absenzen während der Schwangerschaft und durch das EOG bis zu 14 Wochen nach der Niederkunft. Während die allgemeine Lohnfortzahlungspflicht und der Kündigungsschutz im Obligationenrecht (OR) geregelt sind, sind die Vorschriften zum Gesundheitsschutz im Arbeitsgesetz enthalten (ArG).
Welche Daten gehören nicht in die Personalakte?
Zur Prüfung von Eigenschaften und Fähigkeiten der Anforderungen einer Stelle dürfen Personendaten erhoben werden. In Führungs- oder anderen Vertrauenspositionen dürfen auch Angaben zu den Charaktereigenschaften (inkl. Freizeitverhalten, finanzielle Verhältnisse etc.) zu den Akten genommen werden. Ausser es ergeben sich nach den obigen Grundsätzen in seltenen Fällen eine Ausnahme, sind daher folgende Daten tabu: Hobbys, Lebenspartner, Kinder, Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand (z.B. auch HIV-Infektion) und grundsätzlich auch Schwangerschaft.
Darf eine Schriftprobe ohne Arbeitnehmer-Bewilligung erfolgen?
In der Regel wird eine Schriftprobe in Form des Lebenslaufes oder eine handgeschriebene A4-Seite bei der Besetzung von Führungspositionen als Schriftprobe verwendet. Die Handschrift des Bewerbers wird in solchen Fällen zumeist einer grafologischen Begutachtung durch spezialisierte Psychologen unterzogen. Ohne Einwilligung des Bewerbers darf eine Schriftprobe nicht erstellt werden. Das Einreichen einer Handschriftprobe im Rahmen der Bewerbungsunterlagen bedeutet noch keine Einwilligung zu einem Gutachten.
Welche Bewerberfragen sind zulässig und welche nicht?
In einem Interview sind nur Fragen gestattet, die im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz und der zu erbringenden Leistung stehen und dem Ziel dienen, die Eignung abzuklären und herauszufinden. Unzulässig sind demzufolge Fragen zur politischen Gesinnung, gewerkschaftlichem Engagement, militärischen Karriereabsichten und persönlichen Verhältnissen und Ehefragen. Auch das Befragen über gesundheitliche Aspekte oder das Vorliegen einer Schwangerschaft ist unzulässig.
Sind Notlügen in einem Bewerbungsgespräch zulässig oder entschuldbar?
Der sich bewerbende Arbeitnehmer ist grundsätzlich in allen Belangen zur wahrheitsgemässen Information verpflichtet, welche ihn zur Erbringung der vertraglichen Arbeitsleistung als ungeeignet erscheinen lassen. Eine Auskunftspflicht von sich aus besteht jedoch dann, wenn eine Schwangerschaft die betreffende Arbeitsleistung verunmöglicht (z.B. Tänzerin oder schwere körperliche Arbeiten).
Was ist bei Referenzeinholungen zu beachten?
Das Einholen von Referenzen ist gestattet unter folgenden Bedingungen: Nur leistungs- und arbeitsplatzbezogene Fragen sind gestattet, keine Referenzeinholung bei Arbeitgebern, bei denen ein Bewerber noch in einem Arbeitsverhältnis steht, keine Referenzeinholung ohne Einverständnis des Bewerbers. Zudem hat ein Bewerber das Recht, den Inhalt, bzw. das Resultat von Referenzauskünften vom möglichen Arbeitgeber zu erfahren.
Dürfen E-Mails von Vorgesetzten eingesehen werden?
Vorab ist zur Kenntnis zu nehmen, dass der Arbeitgeber befugt ist, den Gebrauch des Internets am Arbeitsplatz für private Zwecke (inkl. E-Mail-Verkehr) zu verbieten oder einzuschränken. Notfälle sind davon ausgenommen. Ist der private E-Mail-Verkehr nicht gestattet, so kann der Arbeitgeber dies zur Durchsetzung auch kontrollieren. Dies hat er in Anwesenheit der kontrollierten Person zu tun. Es ist allerdings nicht gestattet, mit Kontroll-Software oder anderen Instrumenten ohne das Wissen der Arbeitnehmenden zu überwachen.
Darf der Arbeitnehmer Internet-Aktivitäten kontrollieren?
Hat der Arbeitgeber die private Internetnutzung verboten, so steht dem Arbeitgeber das Recht zu, die Einhaltung dieser Vorschrift zu kontrollieren, sofern nicht der Mitarbeiter ständig überwacht und kontrolliert wird. Ist der Versand und Empfang privater Mails verboten, so darf der Arbeitgeber auch E-Mails, die als privat bezeichnet sind, anschauen, diesbezüglich verletzt der Arbeitgeber das Schriftgeheimnis nicht.
Mehr zu häufigen arbeitsrechtlichen Fragen erfahren Sie in diesem Beitrag
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