Arbeitsrecht Arbeitszeugnisse

Krankheit im Arbeitszeugnis: Wann muss oder darf sie enthalten sein?

Krankheit im Arbeitszeugnis

Krankheit im Arbeitszeugnis bewirkt im Arbeitsrecht häufig Unsicherheit – was darf man erwähnen und was nicht? Nun fällte das Bundesgericht vor einiger Zeit ein Urteil, welches mehr Klarheit schafft. Mehr dazu und wie das Wohlwollen und Fairness dennoch aufrechterhalten und Konflikte vermieden werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.


Anmerkung:
Dieser Beitrag ist ein Auszug aus dem
Arbeitshandbuch für die Zeugniserstellung

Das Wahrheitsprinzip wird nach schweizerischem Recht als das wichtigste Prinzip erachtet, welches primär beachtet werden sollte. Dennoch besteht hier ein Konflikt, der sich auch durch noch so geschickte Formulierungen in der Zeugnispraxis oft nur schwer lösen lässt. Dies ist auch im Falle von Krankheiten so.

Angst vor Klagen bei Erwähnung von Krankheit im Arbeitszeugnis 

Viele Arbeitgeber scheuen das Risiko einer Klage bzw. Zeugnisanfechtung auch in diesem Fall. Ein zu positives Zeugnis gibt kaum Ärger – im Gegensatz zu einem negativen mit Krankheitserwähnungen, auch wenn dies der Wahrheit entsprechen würde. Allerdings kann der Ärger später ebenso von einem Arbeitgeber kommen, der sich durch Nichterwähnung von Krankheiten getäuscht sieht oder gar zu Schaden kommt.

Dauer und Schwere von  Krankheiten

Hat ein Arbeitnehmer eine die Leistungen beeinträchtigende Krankheit, verlangt das Wahrheitsprinzip einerseits, dies vollumfänglich zu nennen – womit sich aber andererseits das Prinzip des Wohlwollen nicht mehr aufrechterhalten lässt, da dies die Stellensuche dann erheblich erschwert oder weitere Anstellungen gar verunmöglichen kann. Um es vorwegzunehmen: Wenn sich eine Krankheit über eine längere Zeitspanne erstreckt und die Leistung beeinträchtigt, muss und darf dies die Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Zu diesem Schluss kommt ein Bundesgerichtsurteil. 

Was das Arbeitsrecht zur Krankheit im Arbeitszeugnis enthält

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass Krankheiten in Zeugnissen nur dann erwähnt werden dürfen, wenn diese sich über einen längeren Zeitraum hinweg in erheblicher Weise negativ auf relevante Leistungen und/oder das Verhalten ausgewirkt haben. Dazu gehören auch schwere Depressionen oder Alkohol- und Drogensucht. Eine medizinische Diagnose oder gar Vermutung darf jedoch nicht gemacht werden. In den meisten Fällen sind allgemeine Formulierungen wie “aus gesundheitlichen Gründen” … oder “infolge gesundheitlicher Probleme von Herrn Muster” … zulässig und genügen.

CTA Das grosse eBook zu

Wahrheit und Klarheit gehen vor

Die Erwähnung einer längeren, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheit oder eines Gebrechens in einem Arbeitszeugnis ist ein Aspekt, der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit betrifft. Gesundheitsprobleme und gelegentliche Krankheiten, die keine relevanten Auswirkungen auf Tätigkeit, Präsenz und Leistung haben, sind laut diesem Bundesgerichtsurteil dagegen (nach wie vor) verboten.

Eine Krankheit im Arbeitszeugnis, so das Bundesgericht in seinem Urteil, könne einen bedeutenden Einfluss sowohl auf die Leistungen als auch auf das Verhalten ausüben. Das Gleiche würde für gesundheitliche Beeinträchtigungen und Beschwerden gelten, welche die Befähigung zur Erfüllung der Anforderungen an den betreffenden Job infrage stellen und deshalb einen objektiven Grund für eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses bilden würden. So lautet die ergänzende Argumentation des Bundesgerichts. 

Lange Krankheitsabsenzen

Im Weiteren, so das Bundesgericht, sind länger andauernde Krankheitsabsenzen, die im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer ins Gewicht fallen würden, in Arbeitszeugnissen ebenfalls zu erwähnen. Der Hintergrund: Wenn solche Arbeitsunterbrüche nicht vermerkt werden, könnte zum Beispiel ein falsches Bild über die tatsächlich erworbene Berufspraxis entstehen und ein künftiger Arbeitgeber die Leistungsfähigkeit falsch oder lückenhaft einschätzen.

Trotzdem Wohlwollen walten lassen

Klarheit, Wahrheit und Vollständigkeit stehen also auch in solchen Fällen vor wohlwollender Formulierung. Doch auch in einer solchen Situation kann dem Wohlwollen Rechnung getragen werden, indem beispielsweise relativiert und Verständnis gezeigt wird und das Verhalten des Mitarbeiters trotz erschwerender Krankheitsumstände ebenfalls positiv zur Sprache kommt oder Genesungs- und Therapiemassnahmen erwähnt werden, die darauf hindeuten, dass der Mitarbeiter allenfalls aktiv um eine Heilung bemüht ist oder diese angenommen werden kann.

Ein Formulierungsbeispiel

Dazu ein konkretes Formulierungsbeispiel mit Wohlwollen: “Trotz dieser lange andauernden und für Herrn Müller belastenden Krankheit zeigte er viel Engagement, arbeitete nicht selten sogar von zu Hause aus und führte seine Aufgaben auch unter teilweise erschwerten Umständen in sehr guter Qualität aus. In einer weniger belastenden Stelle mit tieferem Arbeitspensum kann Herr Müller daher nach unserer heutigen Einschätzung dennoch ausgezeichnete Leistungen erbringen”.

Gespräch und Referenzen

Auf jeden Fall empfiehlt es sich auch, mit dem Mitarbeiter das Gespräch zu suchen, wie eine faire, wahre und wenn immer möglich dennoch wohlwollende Aussage formuliert werden kann und für den Betreffenden und seine weiteren Berufsziele akzeptabel ist. Dabei ist auch die präzisierende Möglichkeit spezifischer Informationen bei Referenzen zu beachten, die dem Mitarbeiter auf der Stellensuche helfen kann. Solche Massnahmen tragen oft dazu bei, Konflikte und Streitigkeiten zu vermeiden und signalisieren dem Mitarbeiter und künftigen Zeugnislesern das Bemühen um Fairness und Wohlwollen. 

Das Bundesgerichtsurteil im Wortlaut

”Der Beschwerdeführer war während mehr als einem Jahr krankheitshalber unfähig, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war nicht absehbar, ob und wann er dazu wieder in der Lage sein wird, weshalb die Krankheit seine weitere Eignung zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit erheblich infrage stellte. Unter diesen Umständen bildete die Krankheit einen berechtigten Kündigungsgrund.

Demnach war die Beschwerdegegnerin unabhängig davon, ob sie die Kündigung aufgrund der Krankheit aussprach, gehalten, diese in einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu erwähnen. Damit ist eine Verletzung von Art. 330a OR zu verneinen, ohne dass der subjektive Kündigungsgrund bzw. die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geprüft werden müsste. Nicht erheblich ist auch, ob die Erwähnung der Krankheit sich allenfalls hätte rechtfertigen können, weil sonst bezüglich der Berufserfahrung ein falsches Bild entstanden wäre.”

Sehr empfehlen können wir Ihnen zum Thema Arbeitszeugnisse auch das Arbeitszeugnis-Bundle mit Fr. 30.00 Einsparung mit dem unten stehenden Buch plus dem zur “Zeugniserstellung für Führungskräfte”.

Das “Arbeitshandbuch für die Zeugniserstellung”
ist soeben in der Neuauflage 2023 erschienen
.
Mehr dazu hier.

Buch Arbeitszeugnisse
Buch mit vielen Mustervorlagen von Arbeitszeugnissen

 

In diesem Zusammenhang könnte auch unser Beitrag Arbeitszeugnisse: Beispiele negativer Beurteilungen und Formulierungen für Sie von Interesse sein.

Kundenmeinungs Banner Arbeitszeugnis

 

 

 

2 Kommentare zu “Krankheit im Arbeitszeugnis: Wann muss oder darf sie enthalten sein?

  1. […] diese schwerwiegende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hatten. Mehr dazu in diesem Beitrag: Muss oder darf eine Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden? Auch schwerer Alkoholismus, gravierende Qualifikationsmängel, die Leistung stark beeinträchtigende […]

  2. Sind 6 Monate Krankheit (nur 50%) von 3 Jahren genug lange, um dies ins Arbeitszeugnis zu schreiben?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Die neuen TOP 10 der HR-BücherMehr Informationen hier
+ +