Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Aspekte der Internetnutzung

Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Aspekte der Internetnutzung führen immer wieder zu Fragen und Unsicherheiten. Einige häufige davon finden Sie nachfolgend und dienen der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen auch bezüglich Datenschutz und Kontrollberechtigungen.

Achtung des Personen- und Datenschutzes

Bei Verletzung der Voraussetzungen und Regeln der Überwachung der Internet- und E-Mail-Aktivitäten, stehen dem betroffenen Arbeitnehmer die zivilrechtlichen Ansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung zu. Zu den unzulässigen und von uns nicht eingesetzten Überwachungen gehören die personenbezogene Auswertung, die Einsicht in den Inhalt privater E-Mails, der Einsatz von Spy-Software und das unbegründete Nachverfolgen von Surfaktivitäten im Browser des Mitarbeiters.

Mitarbeiter–Teilnahme an Business-Netzwerken

Immer mehr Unternehmen, beispielsweise in der Personalrekrutierung oder für Marketingaufgaben, halten Mitarbeiter dazu an, sich in sozialen Netzwerken und Social Media-Foren des Internets auszutauschen oder dort Recherchen vorzunehmen. Im Rahmen des Weisungsrechts dürfen solche Vernetzungen und Netzwerkaktivitäten vorschrieben bzw. angeordnet werden. Das Weisungsrecht geht aber nicht so weit, dass der Arbeitnehmer im Netzwerk private Informationen oder weitere Netzwerkmitgliedschaften preisgeben muss.

Kontrollberechtigung der Internetnutzung

Das Arbeitsgesetz verbietet eine permanente und grundlose Überwachung von Mitarbeitern. Allerdings darf ein Arbeitgeber innerhalb bestimmter rechtlicher Rahmenbedingungen überprüfen, wozu Mitarbeiter während der Arbeitszeit das Internet nutzen. Eine solche Überwachung ist erlaubt, wenn Mitarbeiter über stichprobenweise Überprüfungen informiert sind.

Surfen Mitarbeiter während der Arbeitszeit übermässig privat, mailen oder chatten sie privat, muss zuerst eine Verwarnung erfolgen. Bewirkt diese keine Besserung, kann das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten aufgelöst werden. Bevor ein Arbeitgeber bestimmte Websites oder soziale Netzwerke sperren darf, muss er Richtlinien und Weisungen erlassen.

Einsichtsrecht in E-Mailverkehr von Mitarbeitern

Wenn private und berufliche E-Mails nicht durch eine entsprechende Ordnerorganisation auseinandergehalten werden können, wird davon ausgegangen, dass das E-Mail beruflich ist. Bestehen berechtigte Zweifel an der beruflichen Natur eines E-Mails, so wird dies mit dem Arbeitnehmer zuerst abgeklärt. Die Einsicht in den Inhalt des fraglichen E-Mails ist in diesem Fall nicht gestattet. Vorab ist aber zur Kenntnis zu nehmen, dass der Arbeitgeber befugt ist, den Gebrauch des Internets am Arbeitsplatz für private Zwecke (inkl. E-Mail-Verkehr) zu verbieten oder einzuschränken.

Notfälle sind davon ausgenommen. Ist der private E-Mail-Verkehr nicht gestattet, so kann der Arbeitgeber dies zur Durchsetzung auch kontrollieren. Dies hat er in Anwesenheit der kontrollierten Person zu tun. Es ist dem Arbeitgeber nicht gestattet, mit «Kontroll-Software» oder sonstigen technischen Kontrollsystemen (wie etwa Videokameras), den Arbeitnehmer zu überwachen.

Gesetzeskonforme Kontrollmöglichkeiten von Internet-Aktivitäten

Hat der Arbeitgeber die private Internetnutzung verboten, so steht dem Arbeitgeber das Recht zu, die Einhaltung dieser Vorschrift zu kontrollieren, sofern nicht der Mitarbeiter ständig überwacht und kontrolliert wird. Ist der Versand und Empfang privater Mails verboten, so darf der Arbeitgeber auch E-Mails, die als privat bezeichnet sind, anschauen, diesbezüglich verletzt der Arbeitgeber das Schriftgeheimnis nicht. Ein Reglement für die Internet- und E-Mail-Nutzung ist empfehlenswert und schafft Klarheit für beide Seiten (Siehe Muster-Reglement in diesem Buch).

Damit sollte vor allem auch in-formiert werden, was toleriert und wofür das Internet genutzt werden kann, wie die Kontrollen vor sich gehen und was für arbeitsrechtliche Sanktionen sein können, wenn gegen dieses Reglement verstossen wird. Der Arbeitgeber kann bei Vorliegen eines verbindlichen Reglements auch einfacher und rascher Massnahmen ergreifen, sei es durch Verwarnung, Sperrung des Internetzugriffs, Versetzung oder Schadenersatzanspruch.

Mehr zu häufigen arbeitsrechtlichen Fragen erfahren Sie in diesem Beitrag


Das Buch zum Thema

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