Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Diese Antworten schaffen Rechtssicherheit

Krankheit im Arbeitszeugnis

Von Nebenjobs über Kleidungsvorschriften und Verwarnungen bis zur Arbeitsverweigerung – diese und andere im Arbeitsrecht oft unklaren oder verunsichernden Fragen werden in diesem Beitrag beantwortet.

Darf ein Arbeitnehmer während des Abbaus von Überstunden einen Nebenjob haben?

Mehrfachbeschäftigungen sind grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt, der Arbeitgeber wird mit dem Zusatzverdienst nicht konkurrenziert. Arbeitnehmer brauchen auch keine Bewilligung für Nebenjobs oder sind verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren, ausser die Information oder Bewilligung wird im Arbeitsvertrag oder in einem Personalreglement gefordert. Im Interesse eines Vertrauensverhältnisses ist es aber ratsam, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über eine Zweitbeschäftigung informiert.

Darf man nicht vertraglich festgehaltene Arbeit verlangen?

Vertraglich nicht vereinbarte Anordnungen und Arbeiten sind nicht gestattet. Nur wenn es an vertragskonformer Arbeit mangelt, darf man eine vertragsfremde Ersatzarbeit verlangen oder in Notfällen Arbeiten anordnen, wie beispielsweise Arbeiten bei einem Maschinenausfall oder Behebung eines arbeitsrelvanten Materialschadens.

Darf die Kleidung oder eine bestimmte Kleidungsart vorgeschrieben werden?

Arbeitnehmer sollten sauber und gepflegt gekleidet sein und unter bestimmten Umständen den branchenüblichen und unternehmenskonformen Dresscode einhalten. Letzteres gilt vor allem bei Kunden- und Geschäftspartner-Kontakten und Repräsentationsverpflichtungen wie die Arbeit an einem Messestand. Bei vorgeschriebener Schutzkleidung und bei gefährlichen Arbeiten dürfen und müssen jedoch Schutzkleidungsvorschriften gemacht und vom Arbeitnehmer auch eingehalten werden.

Was ist zu tun, wenn die Arbeit verweigert wird?

Bei Mitarbeitenden, welche wegen Alkohol, Drogen, Nicht-Erscheinen am Arbeitsplatz («Blaumachen»), Verspätungen oder verfrühtem Verlassen des Arbeitsplatzes fristlos entlassen werden sollen, empfiehlt es sich, eine schriftliche und eindeutige Verwarnung auszusprechen. Bei Verweigerung der Arbeit verlangt muss zuerst eine Verwarnung erfolgen, wobei diese sofort erfolgen kann. Dabei muss die fristlose Kündigung bei wiederholter Verweigerung angedroht und auch über die Konsequenzen informiert werden, bevor diese dann auch ausgesprochen wird. Bei Vergehen oder gar Verbrechen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz ist dagegen für eine fristlose Entlassung keine Verwarnung erforderlich (beispielsweise bei Betrug bei der Arbeitszeit, Diebstahl usw.)

Wie sollte eine Verwarnung korrekt ausgesprochen werden?

Bei einer Verwarnung sollte immer ein Gespräch vorangehen, das Begründung, Vorfälle und Konsequenzen und mehr zum Thema hat. Anschliessend an das Gespräch kann eine schriftliche Verwarnung übergeben werden. Der Empfang, nicht aber das Einverständnis sollte von Mitarbeitenden dann unterschrieben. Dies hat den Vorteil, dass eine Verwarnung mit mehr Nachdruck erfolgt und zur Kenntnis genommen wird.

Mehr zu häufigen arbeitsrechtlichen Fragen erfahren Sie in diesem Beitrag

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1 Kommentar zu “Arbeitsrecht: Diese Antworten schaffen Rechtssicherheit

  1. Danke für diesen interessanten Beitrag zum Arbeitsrecht! Es ist gut zu wissen, dass man als Arbeitnehmer keine Bewilligung für Nebenjobs benötigt. Da sich mein Arbeitgeber in diesem Punkt querstellt, werde ich einen Anwalt für Arbeitsrecht beauftragen.

    LG

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