Arbeitsrecht

Was Sie arbeitsrechtlich zur Teilzeitarbeit wissen sollten

Arbeitsrecht Anwalt Basel

Teilzeitarbeit erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Allerdings gibt es arbeitsrechtlich einige Besonderheiten, die zu bedenken sind und Konflikte und Unsicherheiten vermeiden helfen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welches die wichtigsten Punkte sind.

Arbeitszeit
Es ist empfehlenswert, vertraglich feste Arbeitszeiten oder wenigstens Mindestpensen zu vereinbaren und darüber hinaus die Abgeltung von Einsätzen zu regeln.

Überstunden     
Überstunden können entweder durch Freizeit in gleicher Dauer kompensiert oder müssen mit 25% Lohnaufschlag entschädigt werden. Oft wird im Arbeitsvertrag jedoch festgelegt, dass bei Teilzeit-Mitarbeitern nur Stunden als Überstunden angerechnet werden, die über das Vollzeitpensum hinausgehen.

Feiertage    
Im Gegensatz zu Aushilfen können alle Festangestellten Feiertage einziehen. Aufgepasst allerdings bei fixen Freitagen: Wer regelmässig freitags nicht arbeitet, kann den Karfreitag nicht kompensieren.

Umrechnung von Absenzen
Leider kommt dies in der Praxis immer wieder vor, ist aber nicht zulässig. Arbeitnehmern müssen bei Absenzen die vollen 8,5 Stunden angerechnet werden. Die Methode, Absenzen auf eine Fünftagewoche umzurechnen, ist nur dann gestattet, wenn der Arbeitnehmer eine ganze Woche abwesend ist, weil dann das Teilzeitverhältnis wieder gegeben ist. Der gleiche Grundsatz gilt auch für Feiertage. Fallen diese auf einen Arbeitstag, haben auch Teilzeitbeschäftigte einen vollen freien Tag zu gut, wobei genau die Stunden bezahlt und gutgeschrieben werden, die sie normalerweise gearbeitet hätten.

Verjährung von Ferien
Ein Arbeitgeber, welcher über Jahre Angestellte im Stundenlohn beschäftigt und keine bezahlten Ferien gewährt oder bei unregelmässigen Einsätzen und genügend Erholungszeit die Ausnahmevorschriften über Ferienabgeltung nicht einhält, kann bei der Abrechnung des Arbeitsverhältnisses infolge Beendigung nachzahlungspflichtig werden. Bei einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis – es ist die 5-jährige Verjährungsfrist zu bedenken – ergibt sich regelmässig eine geschuldete Nachzahlung im fünfstelligen Bereich.

Teilarbeitsunfähigkeit
Fragen werfen Konstellationen auf, in welchen Teilzeit-angestellten eine Teilarbeitsunfähigkeit ausgestellt wird. Zum Beispiel: Eine Verkäuferin mit 50%-Pensum ist infolge Skiunfall zu 50% arbeitsunfähig. Wichtig zu wissen ist, dass in diesem Fall die Angestellte nicht verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeit überwiegend in ihre Freizeit zu verlegen. Die Teilarbeitsunfähigkeit wird proportional auf Arbeits-und Freizeit verteilt. Sie hat daher zu 25% am Arbeitsplatz zu erscheinen. Die Lohnfortzahlungspflicht verlängert sich übrigens bei Teilarbeitsunfähigkeit entsprechend.

BVG-Pflicht
Art. 331 OR regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von BVG-Beiträgen nicht, da dies dem öffentlichen Recht, eben konkret im BVG (Gesetz zur beruflichen Vorsorge) zugeordnet ist. Art. 2 BVG in Verbindung mit Artikel 1 und 5 BVV2 erklären Teilzeit-Arbeitsverhältnisse mit einem Jahreslohn unter CHF 20‘880.00 als nicht obligatorisch BVG-pflichtig. Ob ein Vertrag befristet oder unbefristet geschlossen wurde, ist dagegen kein Abgrenzungskriterium

Unfälle
Wer wöchentlich mehr als acht Stunden arbeitet, ist automatisch gegen Nichtbetriebsunfälle versichert. Bei Teilzeitarbeit ist die durchschnittliche Arbeitszeit während der letzten 3 oder 12 Monate massgebend. Berufsunfall: Unfälle auf dem Arbeitsweg sind immer, auch für Teilzeitarbeitende, die weniger als acht Stunden wöchentlich arbeiten, versichert.

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