Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Fragen und Antworten rund um Ferien

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Die Ferienzeit naht. Dann führen arbeitsrechtliche Unklarheiten immer wieder auch zu Unsicherheiten. Einige häufige Fragen beantwortet dieser Beitrag.

Sie stammen alle aus dem “Ratgeber zum Schweizer Arbeitsrecht” aus dem PRAXIUM Verlag, der über 330 arbeitsrechtliche Fragen in dieser kompakten und verständlichen Form beantwortet.

Ist die Ausbezahlung von Ferienlohn gestattet?

Das Obligationenrecht formuliert in Art. 329d Abs. 2 OR ein gesetzliches Verbot. In der Praxis werden die Ferien bei Teilzeitanstellungen dennoch oft ausbezahlt. Die Praxis lässt eine Ausnahme einzig für Teilzeitarbeitsverhältnisse zu und nur, wenn das Pensum des Arbeitsverhältnisses schwankt (z.B. auf Abruf) und der Vertrag daher im Stundenlohn geschlossen wurde. In diesem Fall ist die Zulässigkeitserfordernis nötig, dass die geldwerte Abfindung im Arbeitsvertrag und in jeder Lohnabrechnung klar erwähnt und gesondert ausgewiesen ist. Die Abfindung muss mindestens zu einem Satz von 8,33 % vom Stundenlohn berechnet und ausbezahlt werden.

Ist eine finanzielle Abgeltung von Ferien zulässig?

Grundsätzlich dürfen Ferien nicht mit Geld abgegolten werden, da dies gegen den gesetzlichen Erholungs- und Gesundheitsschutz verstossen würde. Eine Ausnahme sind Ferien während der Kündigungsfrist, wenn diese dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar sind oder bei sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen. Im letzteren Fall wird im Arbeitsvertrag und auf dem Lohnausweis ein separat ausgewiesener und seinen Ferien entsprechender Lohnzuschlag gewährt.

Besteht ein Anspruch auf Auszahlung von Ferienansprüchen?

Wer so ausgesprochen unregelmässig arbeitet, dass sein Ferienanspruch kaum in Tagen oder Wochen berechnet werden kann (in der Regel Anstellungen im Stundenlohn), hat Anspruch auf Auszahlung seiner Ferienansprüche mit einem Lohnzuschlag. Bei der Berechnung des Ferienlohnes ist der 13. Monatslohn – sofern ein solcher im Vertrag erwähnt wird – einzuschliessen. Diese Lohnzuschläge dürfen nicht einfach als im Lohn inbegriffen erklärt werden. Die Ferienabgeltung muss sowohl im Vertrag wie auf der einzelnen Lohnabrechnung separat aufgeführt werden.

Wie steht es um weitergehende Ferienansprüche?

Weitere Ansprüche, bezogen auf Alter und Angestelltendauer, bestehen vom Gesetz her nicht. Fallen Feiertage in die Zeit eines Ferienbezuges, so gelten diese nicht als Ferientage. Ein eigenmächtiger Ferienbezug kann je nach näher abzuklärenden Umständen (Fehlen von achtenswerten Gründen, Treuebruch) ein Grund zur fristlosen Entlassung sein. Wenn ein Betrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt und diese eine volle Beschäftigung der Arbeitnehmer nicht mehr erlaubt, können Zwangsferien angeordnet werden.

Was gilt zu Ferienanordnung und Ferienunterbruch?

In dringenden Notfällen hat der Arbeitgeber das Recht, Mitarbeitende aus den Ferien auf seine Kosten zurückzurufen. Auch das Recht der Ferienanordnung steht dem Arbeitgeber grundsätzlich zu, wobei die Wünsche des Mitarbeitenden im Rahmen des Möglichen gebührend berücksichtigt werden sollten. Dies betrifft in der Praxis zum Beispiel die Wahl der Ferienzeit während der Schulferien für Arbeitnehmer mit Kindern.

Gelten Feiertage als Ferientage?

Feiertage dienen nicht der Erholung, sondern der Teilnahme an nationalen oder religiös begründeten Anlässen und Ereignissen. Deshalb besteht kein Anspruch darauf, einen in eine Krankheitszeit fallenden Feiertag nachholen zu können.

Wie wird ein Ferienlohn berechnet?

Bei einer Auszahlung von Ferienrestguthaben bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird der 13. Monatslohn dazugerechnet. Dies ergibt die Formel: MONATSLOHN X 13 dividiert durch die WOCHENSTUNDEN X 52 = massgebender Stundenlohn. Die nicht bezogenen Ferien in Stunden multipliziert mit diesem Stundenlohn ergeben das Ferienrestguthaben. Bei einem Ferienbezug von 4 Wochen während der Anstellungszeit wird von 7.69% des jährlichen Lohnes ausgegangen.

Ist das Nachholen von Krankheitstagen während der Ferien erlaubt?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Ferien, so dürfen die in die Ferienzeit fallenden Krankheitstage nachgeholt werden. Der Arbeitgeber hat für eine Bestätigung das Recht, dafür ein Arztzeugnis zu verlangen.

Wie steht es um Verwirkung und Verjährung bei Ferien?

Der Ferienanspruch beginnt mit jedem Dienstjahr neu. Grundsätzlich sollten Ferien während des laufenden Arbeitsjahres bezogen werden. Was aber, wenn die Ferien in einem Jahr nicht ganz bezogen werden? Wie bei anderen Forderungen aus dem Arbeitsrecht gilt, dass der Ferienanspruch erst nach fünf Jahren verjährt, was ein Bundesgerichtsentscheid vor einziger Zeit erneut bestätigt hat. Streng genommen sind deshalb Regelungen in Verträgen und Personalreglementen unzulässig, welche hier Änderungen vornehmen. Ferienansprüche können nicht verfallen, wenn sie vor Ende eines Kalender- oder Folgejahres nicht bezogen wurden, da dies der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren widerspricht.

Sind Ferienkürzungen rechtlich gestattet?

Fehlt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin über längere Zeit wegen Krankheit oder Unfall (nicht aber wegen Mutterschaftsurlaub), so darf der Arbeitgeber deswegen die Ferien kürzen. Und zwar dann, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat dauerte, darf er für jeden zusätzlichen Monat ein Zwölftel kürzen. Abwesenheiten während der Schwangerschaft führen nur dann zu einer Kürzung, wenn diese länger als zwei Monate gedauert haben. Danach gilt auch in diesem Fall: Pro zusätzlichem «Abwesenheitsmonat» beträgt die Kürzung ein Zwölftel des Ferienguthabens.

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Mehr zu häufigen arbeitsrechtlichen Fragen erfahren Sie in diesem Beitrag

1 Kommentar zu “Arbeitsrechtliche Fragen und Antworten rund um Ferien

  1. Guten Tag,
    immer wieder stellt sich uns die Frage, ob es einen rechtlichen Hintergrund für diese Vorgehensweise /Empfehlung gibt:
    Wie wird ein Ferienlohn berechnet?
    Bei einer Auszahlung von Ferienrestguthaben bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird der 13. Monatslohn dazugerechnet. Dies ergibt die Formel: MONATSLOHN X 13 dividiert durch die WOCHENSTUNDEN X 52 = massgebender Stundenlohn.

    Und genauso, ob diese Aussage, dass man den 13. ML mit einbeziehen muss, auch für alle anderen Aussagen anwendbar und rechtlich fundiert ist?

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